Rechtsanspruch des Mieters auf Einbau eines Treppenlifters?

Grundsätzlich hat der Mieter nur einen Anspruch darauf, dass ihm die Wohnung so zur Verfügung gestellt wird, wie sie angemietet wird. Will der Mieter die Mietsache verändern, hat er den Vermieter zu befragen. Die Verpflichtung zur Befragung gilt z. B. nicht für das Anbringen eines Dübels im Bad, das gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Der Mieter darf jedoch z. B. eine Sauna nur einbauen, wenn der Vermieter einverstanden ist; ebenso (aber hier gibt es schon Ausnahmen) gilt dies für das Anbringen einer Markise. Hier kann der Vermieter einfach nein sagen.

Jetzt schauen wir uns einmal die Rechtsvorschrift an, die uns vielleicht die Möglichkeit zum Einbau eines Treppenlifts verschafft. Die folgende Vorschrift gibt es seit dem 01.09.2001:

§ 554 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.

(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Wenn Sie es nicht gewohnt sind, Gesetzestexte zu lesen und zu verstehen, könnte man diesen Paragrafen für eindeutig halten. Dem ist jedoch nicht so.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine Regelung geschaffen werden muss, die es einem Behinderten ermöglicht, die Mietwohnung zu verändern, dass sie barrierefrei ist. Wir haben oben den Dübel und die Sauna angesprochen. Der Dübel gehört zum täglichen Leben, er verändert die Mietwohnung nicht messbar; der Dübel ist notwendig. Die Sauna jedoch nicht, man kann sie als Luxus bezeichnen, für den der Vermieter sein Haus nicht verändern lassen muss. Wie ist es aber dann, wenn für den Mieter die Veränderung der Wohnung gravierend notwendig ist, um überhaupt die Wohnung nutzen zu können? Da es früher eben keine Vorschrift gegeben hat, die den Vermieter zwingt sein Einverständnis zu geben, wurde dieser Paragraf geschaffen.
Jetzt darf der Mieter größere Veränderungen am gemieteten Haus oder an der Wohnung vornehmen, wenn es um die behindertengerechte Gestaltung geht. Das gilt z. B. für Rollstuhlrampen, für das Anbringen von Haltegriffen, die Verbreiterung von Türen, ein behindertengerechtes Bad, oder auch für einen Treppenlift.

Der Vermieter kann die Zustimmung unter bestimmten Kriterien verweigern: Es kommt z. B. auf Art und Schwere der Behinderung an, auf die Notwendigkeit der baulichen Maßnahme, der Möglichkeit des Rückbaus, auch auf die Auswirkungen der vertraglichen Nutzung des Gebäudes durch die anderen Mieter.Vor dem Umbau bzw. Anbringung eines Treppenlifts sind also einige Punkte zu klären.

Die Aussage des ersten Satzes der Vorschrift besagt "Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung verlangen, wenn . . ." Das heißt also, der Vermieter muss zustimmen, BEVOR man mit dem Einbauen des Treppenlifters beginnt! Dies ist sehr wichtig! Wenn Sie in der Situation sind, z. B. einen Treppenlift einbauen zu müssen, erörtern Sie die Notwendigkeit und die Auswirkungen mit Ihrem Vermieter. Noch besser ist es, bereits im Vorfeld sich bei Ihrem Rechtsanwalt zu erkundigen, oder fragen Sie die kompetenten Rechtsanwälte Ihres örtlichen Mietervereins. Treten Sie in den örtlich Mieterverein ein, falls Sie noch nicht Mitglied sind. Dies lohnt sich auf jeden Fall. Dies aber nur nebenbei. Falls der Vermieter aus irgendwelchen Gründen nein zu Ihrem Treppenlift sagt, beginnen Sie auf KEINEN Fall mit den Maßnahmen.

Kaufen Sie auf keinen Fall vorher den Treppenlift. (Falls der Vermieter einverstanden ist, halten Sie bzw. Ihr Anwalt alles schriftlich fest.) Falls Sie es nicht selbst schaffen, den Vermieter von der Notwendigkeit der Maßnahme (hier Einbau eines Treppenlifters) zu überzeugen, und der Einbau ist tatsächlich notwendig, soll Ihr Anwalt oder der Mieterverein die Überzeugungsarbeit leisten. Ist der Vermieter auch dann noch uneinsichtig, muss die Zustimmung (lesen Sie nochmals den ersten Satz der obigen Vorschrift) durch ein Urteil des zuständigen Amtsgerichts ersetzt werden. Dazu muss eine entsprechende Klage eingereicht werden. Die verweigerte Zustimmung des Vermieters wird also durch den Richterspruch ersetzt. Dann haben Sie die im ersten Satz angesprochene "Zustimmung des Vermieters". Die vom Vermieter verweigerte Zustimmung zum Einbau des Treppenlifters wird jedoch nur dann ersetzt, wenn das Gericht zu dieser Überzeugung nach Abwägung der gegensätzlichen Interessen kommt. Da Sie jedoch nicht wissen können, ob das Gericht die gesamte Problematik so sieht wie Sie als betroffener Mieter (Sie betrachten doch äußerst einseitig Ihre Angelegenheit), wäre es sträflich leichtfertig, mit der Baumaßnahme anzufangen oder den Treppenlift vor einem Richterspruch.